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SCU Gebührenordnung - Stand Juli
2009
I. Aufnahmebeitrag bei der Antragstellung zur Aufnahme in den Verein
a) Ordentliches Mitglied (Mitgliedsanwärter) ..............................................300,00
€
b) Minderjährige Mitglieder (Mitgliedsanwärter) sowie Schüler,
Studenten,
Auszubildenden der ersten Ausbildung, Wehrpflichtige, bis zum
vollendetem 26. Lebensjahr .......................................................................150,00
€
c) Gastmitglieder, fördernde Mitglieder, Familienmitglieder die mit
einem
ordentlichen Mitglied in Haushaltsgemeinschaft leben......................................
0,00 €
Einem Mitgliedsanwärter, dessen Aufnahme als Mitglied von der
Mitgliederversammlung abgelehnt wird, wird beim Ausscheiden aus dem
Verein 80% des Aufnahmebeitrages erstattet. Gastmitglieder und
fördernde Mitglieder, die erstmals aktive Mitglieder werden, zahlen
den in
diesem Zeitpunkt für sie maßgeblichen Aufnahmebeitrag nach.
II. Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeitrag für alle Mitglieder jährlich .................................................100,00
€
a) Ordentliche Mitglieder (Mitgliedsanwärter) jährlich zusätzlich
.................275,00 €
b) Familienmitglieder die mit einem ordentlichen Mitglied in
Haushaltsgemeinschaft leben jährlich zusätzlich ...........................................195,00
€
c) Minderjährige Mitglieder (Mitgliedsanwärter) sowie Schüler,
Studenten,
Auszubildenden der ersten Ausbildung, Wehrpflichtige, bis zum
vollendetem 26. Lebensjahr jährlich zusätzlich ..............................................90,00
€
Zu a), b) und c):
Das zuerst eingetretene Mitglied zahlt den für seine Mitgliedskategorie
maßgeblichen Zusatzbeitrag. Das nachfolgende Mitglied zahlt den
für
seine Mitgliedschaftskategorie maßgeblich ermäßigten
Beitrag. Mitglieder
ab dem 18. Lebensjahr müssen die Beitragsermäßigung jährlich
neu
beantragen und belegen.
d) Passives Mitglied kein Zusatzbeitrag
e) Förderndes Mitglied zusätzlicher Beitrag nach eigenem
Ermessen
Zu a), b), c), d) und e)
Bei Begründung der Mitgliedschaft (Mitgliedsanwartschaft) nach dem
1.
Juli eines Jahres wird lediglich der auf die restlichen Monate entfallende
Teilbetrag der vorstehenden Beiträge erhoben. Der Monat des Eintritts
zählt dabei als voller Monat. Der Vorstand kann bei Bedarf
Sonderregelungen zulassen.
Sämtliche Mitgliedsbeiträge sind zu Jahresbeginn bei
Eintritt im Laufe
eines Jahres mit dem Tag des Eintritts - im Voraus zu entrichten.
f) Zusatzbeitrag für Gastmitglieder (Mitglied in einem DAeC-Verein)
bis max.
3 Monate
Erwerbstätige wie IIa.(keine Leistung von Arbeitsstunden) ..........................310,00
€
Nicht Erwerbstätige wie IIb.(keine Leistung von Arbeitsstunden) ................220,00
€
III. Sonderbeiträge
Mit Ablegung der A-, B-, C- Prüfung Kostenbeteiligung je ...........................50,00
€
IV. Startgeld
Für die Nutzung der Segelflugzeuge wird ein Startgeld erhoben. Es
beträgt pro Minute Flugzeit für die Nutzung von:
a) K 8; K 6; bis zur 1. vollen Stunde .............................................................0,15
€
ab der 2. Stunde ...........................................................................................0,10
€
ab der 3. Stunde...........................................................................................
0,05 €
b) ASK 21; DG 101 bis zur 1. vollen Stunde .................................................0,25
€
ab der 2. Stunde ...........................................................................................0,20
€
ab der 3. Stunde ...........................................................................................0,15
€
Zu a) und b):
Bei Leistungsflügen nach DMSt/OLC - Regeln / Code Sportiv, die vom
Sportwart bestätigt werden, werden 2/3 der Kosten bis höchstens
...............35,00 €
berechnet. Startgebühren werden extra berechnet.
c) Bei Flügen mit Gästen und Verwandten, die keine Mitglieder
des SCU
sind, ist das Vereinsmitglied dem Verein gegenüber zahlungsverpflichtet.
Die hierfür notwendigen Gebühren werden nach Bedarf durch
Vorstandsbeschluss festgelegt.
d) Startpauschale ........................................................................................50,00
€
Zu Jahresbeginn bzw. bei Eintritt in den Verein wird von jedem aktiven
Mitglied (Ausnahme: Ehrenmitglieder) eine Startpauschale erhoben. Die
Pauschale wird mit dem Jahresbeitrag erhoben und ist nicht übertragbar.
Anfallende Startgelder, auch bei Motorseglerflügen, werden mit der
Pauschale verrechnet. Ein etwa durch Startgelder nicht aufgezehrter Teil
der Pauschale wird nicht rückerstattet und verfällt (außer
bei Fluglehrern)
zugunsten des Vereins.
e) Für die Nutzung des Motorseglers werden berechnet
pro Motoreinheit inklusive Kraftstoff ..............................................................0,45
€
zuzüglich pro Flugminute ................................................................................0,35
€
zuzüglich Landegebühr Uetersen von z.Zt .......................................................4,65
€
Standzeiten auf fremden Plätzen am Wochenende sowie an Feiertagen
sind bis zu einer Stunde frei. Längere Standzeiten werden pro Minute
berechnet mit ................................................................................................0,20
€
Auf Vorstandsbeschluss kann der Preis für die Motoreinheit bei Bedarf
erhöht oder gesenkt werden.
Vereinsgerät darf nur genutzt werden, wenn dem Verein eine
Ermächtigung zum Einzug von Forderungen durch Lastschrift vorliegt.
Zur
Teilnahme am Flugbetrieb ist nur derjenige berechtigt, der seinen Beitrag
gezahlt hat.
V. Windenschleppgebühren
Für die Nutzung der Winde werden pro Start erhoben von:
a) aktiven Vereinsmitgliedern, Mitgliedsanwärtern und Gastmitgliedern
...........3,00 €
b) Mitglieder des LSV-Kreis Pinneberg entsprechend der beim LSV für
SCU-Mitglieder geltenden Regelung.
c) Mitgliedern anderer Vereine pro Start.......................................................
6,00 €
d) Nichtmitgliedern des DAeC pro Start ......................................................15,00
€
VI. Flugzeugschleppgebühren
Motorsegler-Schleppminute für SCU- und LSV-Mitglieder z.Zt
In den ersten 10 Minuten (pro Schlepp mindestens 5 Minuten).......................
1,90 €
Ab der 10ten Minute.....................................................................................
1,30 €
Nach dem Ausklinken bei Überlandschlepps (Rückflug des Motorseglers)......
1,10 €
VII. Mieten
Mieten werden erhoben für die Unterstellung von Flugzeugen oder
Flugzeuganhängern in der Halle und auf dem Pachtgelände.
Die Vermietung von Stellplätzen erfolgt grundsätzlich nur an
Mitglieder
oder Wintermieter. Der Vorstand kann von den Preisen Ausnahmen
zulassen, z.B. im Einzelfall Tagesmietung. Die Tagesmietung gilt für
angefangene 24 Stunden. Die Unterstellung von Kraftfahrzeugen,
Kraftfahrzeuganhängern, Wohnwagen, Booten oder dergleichen ist
ausgeschlossen.
a) Mieten für aktive Mitglieder ..........................................................Tag.......Monat
(inkl. Umsatzsteuer)
Segelflugzeuge aufgerüstet ..............................................................7,00
€ ...90,00 €
Segelflugzeuganhänger ...................................................................7,00
€ ...25,00 €
Reise-Motorsegler .......................................................................10,00
€ ...90,00 €
Motorflugzeuge, Ultraleichte u.ä.
- mit weniger als 10m Spannweite ................................................10,00
€ ...80,00 €
- mit exakt oder mehr als 10m Spannweite ..................................15,00
€ ..155,00 €
SCU Gebührenordnung - Stand Juli 2009
b) Mieten für passive und Förder-Mitglieder ......................................Tag
.....Monat
(inkl. Umsatzsteuer)
Segelflugzeuge aufgerüstet .............................................................7,00
€ ..115,00 €
Segelflugzeuganhänger ...................................................................7,00
€ ...50,00 €
Reise-Motorsegler ......................................................................10,00
€ ..115,00 €
Motorflugzeuge, Ultraleichte u.ä.
- mit weniger als 10m Spannweite ...............................................10,00
€ ..105,00 €
- mit exakt oder mehr als 10m Spannweite..................................
15,00 € ..180,00 €
VIII. Arbeitsstunden
Auf Anforderung des Vorstandes hat jedes Mitglied (Mitgliedsanwärter)
Arbeitsstunden zu leisten. Von der Verpflichtung sind befreit:
Vorstandsmitglieder, Ehrenmitglieder, Gastmitglieder, passive Mitglieder
und fördernde Mitglieder, Fluglehrer und Mitglieder, die mit
Sonderaufgaben betraut und deshalb auf Vorstandsbeschluss von
weiteren Arbeiten befreit sind. Der Vorstand bezeichnet die Zahl der
Arbeitsstunden, die zu leistenden Arbeiten sowie den Zeitraum, in dem
die
Arbeiten auszuführen sind. Die Mitglieder haben die von ihnen erbrachten
Arbeitsstunden nach Maßgabe des Vorstandes nachzuweisen. Nicht
geleistete Arbeitsstunden werden entsprechend pro Stunde bezahlt mit
z.Zt. ............................................................................................................15,00
€
IX. Schadensfälle
Die Vereinsflugzeuge sind gegen Kaskoschaden mit Selbstbeteiligung
versichert. Verursacht ein Mitglied als verantwortlicher Pilot einen
Kaskoschaden, hat er diesen bis zur Höhe der vereinsintern festgesetzten
Selbstbeteiligung von z.Zt. € 1000,00 zzgl. des verlorenen SFR zu
ersetzen. Für alle nicht kaskoversicherten Fahrzeuge und Geräte
(K8, K6,
Fallschirme. Winde, Lepo) wird sinngemäß abgerechnet. Flugschüler,
die
auf Flügen mit Flugauftrag oder mit Fluglehrer einen Kaskoschaden
verursachen, sind von dieser Schadensersatzpflicht ausgenommen. Wird
auf einem Schulflug ein Schaden von einem Flugschüler verursacht,
ist
auch der verantwortliche Fluglehrer von dieser Schadensersatzpflicht
ausgenommen. Alle Schadensverursacher sind im Rahmen ihrer
Fähigkeiten zur unentgeltlichen Mithilfe bei der Instandsetzung
verpflichtet.
X. Lehrgangsbesuche
Besuchen Mitglieder auf Ersuchen des Vereins (vertreten durch den
Vorstand Lehrgänge zur Fortbildung oder zum Erwerb besonderer
Qualifikationen, trägt der Verein die volle Meldegebühr, sowie
Fahrt- und
Unterbringungskosten gegen Beleg, jedoch kein km-Geld. Grundlage ist
die Reisekostenordnung. Weitere mit diesem Lehrgang in Zusammenhang
stehenden Kosten werden nicht übernommen. Sonderregelungen durch
den Vorstand müssen vorher zugelassen sein. Der Lehrgangteilnehmer
verpflichtet sich, die erworbenen Qualifikationen für den SCU mindestens
fünf Jahre unentgeltlich einzusetzen oder die Lehrgangskosten anteilig
zu
erstatten.
Heist, den 01.07. 2009
Hans-Jürgen Kellermann .......W. Decking .......Klaus Müller-Elsner
......1. Vorsitzender ..............2. Vorsitzender .........Schatzmeister
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